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AW: Polgar-Modul - Lehrbuch
Hallo,
wenn es sich um ein Buch („Werk“) handelt, gilt dieses gemäß dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) als schützenswert, d.h. die Anfertigung einer digitalen Kopie wäre „vermutlich“ illegal. Warum vermutlich? Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 2 Geschützte Werke (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; 2. Werke der Musik; 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; 6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. Der letzte Satz des Gesetzestext ist entscheidend. Eine Schöpfung zeichnet sich durch Individualität und das Erreichen einer bestimmten Schöpfungshöhe aus. Damit ein Urheberwerk als individuell gilt, muss es sich dafür von der alltäglichen Gestaltung abheben. Dies ist durch das Erreichen einer bestimmten Gestaltungs- bzw. Schöpfungshöhe der Fall. Für die Beurteilung der Schöpfungshöhe bei den verschiedenen Werkarten existieren keine konkreten Vorgaben, vielmehr ist die Prüfung jedes jeweiligen Einzelfalls notwendig. Gruß Micha |
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